ALLGEMEINE VERKAUFS – UND LIEFERBEDINGUNGEN
(Stand 02/2008)
Allgemeines
Der Besteller erkennt mit der Erteilung eines Auftrages unsere jeweils gültigen „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ sowie unsere Anbote und Preislisten, auch für alle künftigen Liefervereinbarungen, an. Entgegenstehende „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und dergleichen des Bestellers sind nur dann wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Unsere Anbote sind unverbindlich und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande, auch wenn es sich um mündliche, telefonische, fernschriftliche oder telegraphische Abmachungen handelt. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen wird die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der daraus erfolgten Rechtsgeschäfte nicht berührt.
Preise
Sofern und soweit nichts Abweichendes gesondert vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung. Der Käufer hat die Kosten des Transportes wie Fracht, Verladung, Transportversicherung sowie Zölle etc. zu tragen. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, gehen etwaige Mehrkosten für Versandwünsche des Käufers, die von unserem Preisangebot abweichen, zu Lasten des Käufers. Anderen gesonderten Preisvereinbarungen sind die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt. Die Preise beruhen auf den aktuellen Kostenfaktoren (Personal, Material, Energie und dergleichen) und Wechselkursen. Erfahren diese bis zur Lieferung eine wesentliche Änderung, behalten wir uns eine entsprechende Berichtigung vor. Unser Anspruch auf Nachverrechnung gilt als vereinbart.
Durch Konkurseröffnung, Ablehnung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, Anmeldung und Abschluß von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleichsverfahren oder Zahlungseinstellungen seitens des Bestellers entfallen die eingeräumten Rabattsätze oder sonstige Vergütungen.
Zahlung
Wenn nicht gesondert vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt und ohne jeglichen Abzug zahlbar. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Eine vereinbarte Zahlungsfrist läuft im Zweifel ab Rechnungsdatum. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen entsprechend unseren Kreditkosten, jedoch mindestens 4 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank berechnet. Im Falle der nicht fristgerechten Bezahlung eventuell vereinbarter Raten oder Teilzahlungen wird die offene Schuld sofort fällig gestellt und die sofortige Bezahlung der gesamten restlichen Forderung verlangt.
Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen aus welchem Rechtsgrund immer ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Er kann gegenüber unseren Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Lieferzeit
Die angegebene oder vereinbarte Lieferzeit wird möglichst genau eingehalten. Sie beginnt frühestens mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Tag, an dem völlige Übereinstimmung über die Bestellung erzielt wird. Alle Fälle höherer Gewalt im Sinne dieser „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ entbinden uns für die Zeitdauer und entsprechend dem Umfang der Hindernisse von der Erfüllung des Vertrages.
Der Nichteinhalt der Lieferfrist berechtigt den Besteller erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er uns mindestens eine Nachfrist im Ausmaß der ursprünglich zugesagten Lieferzeit gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an uns.
Dem Besteller ist der Schaden zu ersetzen, welcher durch grob fahrlässige Nichterfüllung verursacht worden ist. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, wird keine Haftung übernommen. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.
Verpackung
Die erforderliche Verpackung wird nicht gesondert in Rechnung gestellt. Ein Abzug der Kosten der Verpackung seitens des Bestellers ist ohne getroffene Vereinbarung unzulässig.
Versand
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung und bei Lieferung frei österreichischer Grenze wie bei Lieferung ab Werk unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt – auf den Besteller über, sobald die Ware im Werk dem Besteller vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wird.
Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. Bei sonstigen Vereinbarungen wird entsprechend den jeweiligen INCOTERMS geliefert. Im Inland werden bei frachtfreier Lieferung etwaige Mehrkosten für Expreßgut dem Besteller angelastet. Mangels ausreichender Referenzen eines Bestellers erfolgt der Versand gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme.
Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung
Von INDUSTRIETECHNIK vertriebene Produkte sind aus hervorragenden Rohstoffen und mit großer Sorgfalt hergestellt. Technische Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten und dergleichen sind unverbindlich und können nach Erfordernis geändert werden. Sie werden für uns nur dann verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich festgehalten sind.
Die INDUSTRIETECHNIK-Produkte sind sofort nach Eintreffen beim Besteller von diesem zu überprüfen. Festgestellte Mängel und Abweichungen von den Bestellspezifikationen sind schriftlich oder mittels Telefax bei I.T. INDUSTRIETECHNIK OELLER KG, Roemerweg 6, A-8051 Graz, Telefax-Nr. (0316) 685742-15 zu beanstanden. Verzug bei der Beanstandung führt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Die Ware ist durch einen Experten vor der Verwendung genauestens daraufhin zu prüfen, ob sie für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet ist. Bei nachweisbaren Material- oder Arbeitsfehlern beschränkt sich unsere Gewährleistung nach unserer Wahl auf die Lieferung von Ersatzware gleicher Art und Menge oder Verbesserung. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
Wir haften nicht für Sachschäden, die der Besteller durch Fehler eines von uns gelieferten Produktes erleidet, sofern uns nicht Vorsatz oder krasse, grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Besteller hat in den Verträgen mit seinen Kunden unsere Haftung durch eine gleichartige Klausel zu beschränken. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er zum Ersatz aller Aufwendungen und Kosten, insbesondere auch Gerichts- und Anwaltskosten, die uns dadurch entstehen, verpflichtet.
Jegliche Schadenersatzansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Leistungsverzug, Unvermögens oder Unmöglichkeit der Leistung, wegen positiver Vertragsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung, oder wegen mangelhafter Lieferung sind ausgeschlossen. Die Zurücknahme in Gebrauch genommener Produkte kann nicht gefordert werden. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Darbietung unserer Produkte – insbesondere bei Verkaufsgesprächen, anwendungstechnischer Beratung, Werbung etc. – die jeweiligen Sicherheitsvorschriften und Bedienungsanleitung zu beachten und alle darin enthaltenen Warnhinweise an den Abnehmer weiterzugeben. Der Besteller wird uns für alle aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Kosten und Aufwendungen schad- und klaglos halten.
Eigentumsvorbehalt
Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt aller Nebenkosten unser Eigentum. Wird sie bearbeitet oder verarbeitet, so entsteht Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Arbeit zu dem Wert der Ware. Der Besteller ist unter folgenden Bedingungen berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiterzuveräußern:
Unabhängig davon, in welchem Zustand der Besteller die Ware weiterveräußert, tritt er bereits mit der Annahme unserer Waren alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Besteller hat gleichzeitig mit der Weiterveräußerung seinem Abnehmer die Abtretung bekanntzugeben oder die Abtretung in seinen Geschäftsbüchern gleichzeitig mit der Weiterveräußerung anzumerken. Der Besteller hat weiters auf unser Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er solche Gegenstände veräußert bzw. welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen und uns die Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlich sind. Wir sind berechtigt, den Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen.
Der Besteller wird uns für alle aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Schäden schad- und klaglos halten.
Höhere Gewalt
Als höhere Gewalt im Sinne dieser „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ gelten alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie insbesondere nicht rechtzeitige Belieferung durch die Vorlieferanten. Fälle höherer Gewalt im engeren Sinn (z.B. Krieg, Feuersbrunst, Überflutungen, Erdbeben), unvorhersehbare Betriebsstörungen, Energie-, Material- und Rohstoffmangel, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug, und Arbeitskonflikte.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus den Kaufverträgen ist österreichisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist für beide Teile Graz. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird hiermit das für Graz örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart.
INDUSTRIETECHNIK ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Besteller zuständiges Gericht anzurufen.
Datenschutz
Entsprechend dem österreichischen Gesetz (§ 22 DSG) informieren wir Sie darüber, daß wir Daten, wie Adressen, Konditionen, Umsätze usw. von Ihnen in unserem Computer gespeichert haben. Diese Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Fakturierung und angeschlossener Auswertungen verwendet und nicht an Dritte übermittelt.